Eignungstest Medizinstudium

EMS-AT

Aufteilung der zu vergebenden Studienplätze gemäß Quotenregelung

 

Um das Gleichgewicht der Anzahl zwischen den benötigten ÄrztInnen und AbsolventInnen der Studien Human- und Zahnmedizin in Österreich gewährleisten zu können, wurde im Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung, gesetzlich festgelegt, dass die vorhandenen Studienplätze nach unterschiedlichen Quoten vergeben werden.

 

Die insgesamt 1140 Studienplätze an den Medizinischen Universitäten Wien und Innsbruck werden daher in folgende drei Kontingente gemäß § 124b Abs. 5 Universitätsgesetz 2002 eingeteilt:



1. EU-BürgerInnen und diesen gleichgestellte Personen, die InhaberInnen eines österreichischen Reifezeugnisses sind -- ÖsterreicherInnen Quote (75 % der Studienplätze)

Das ÖstereicherInnen Kontingent ist EU-BürgerInnen und diesen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellten Personen vorbehalten, die ihr Reifezeugnis in Österreich erworben haben bzw. ein Reifezeugnis besitzen, welches einem in Österreich ausgestellten Reifezeugnis (bspw. auf Grund der Personengruppenverordnung, BGBl. II Nr. 211/1997, in der geltenden Fassung; siehe unten) gleichgestellt ist.

So sind zB. SüdtirolerInnen, welche eine deutsch- oder ladinischsprachige Südtirolersekundarschule zweiten Grades abgeschlossen haben, oder EU-BürgerInnen, welche InhaberInnen von Reifezeugnissen aus Luxemburg bzw. Liechtenstein sind oder InhaberInnen von Reifezeugnissen einer österreichischen Auslandsschule (z.B. St. Georgs-Kolleg Istanbul; Instituto Austríaco Guatemalteco etc.) unter der Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen generell gleichgestellt und fallen in die ÖsterreicherInnen Quote.

Welche Personen neben den als Beispiel genannten noch als gleichgestellt gelten (z.B. Konventionsflüchtlinge) und daher unter der Vorlage bestimmter Nachweise in die ÖsterreicherInnen Quote einzuordnen sind, können Sie den Homepages der Medizinischen Universitäten Wien und Innsbruck entnehmen

2. EU-BürgerInnen und diesen gleichgestellte Personen, die ihr Reifezeugnis in- oder außerhalb der EU erworben haben -- EU Quote (20 % der Studienplätze)

Die EU Quote ist EU-BürgerInnen und diesen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellten Personen vorbehalten (siehe unten), deren Reifezeugnis als in- oder außerhalb der EU, jedoch nicht in Österreich, ausgestellt gilt.

Dies gilt auch für Personen, die beispielsweise die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, das Reifezeugnis allerdings in Deutschland erworben haben.


3. Drittstaatsangehörige, die ihr Reifezeugnis in- oder außerhalb der EU erworben haben -- Nicht EU Quote (5 % der Studienplätze)

Die Nicht EU Quote ist Personen vorbehalten, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU besitzen und UnionsbürgerInnen nicht gleichgestellt sind und deren Reifezeugnis in- oder außerhalb des Gebietes der Europäischen Union ausgestellt wurde.

Daher fallen Drittstaatsangehörige, die beispielsweise InhaberInnen von Reifezeugnissen sind, die durch eine Auslandsschule eines EU Landes (z.B. Deutsche Schule Istanbul) ausgestellt wurden ebenfalls in die Nicht-EU-Quote, sofern sie nicht gleichgestellt sind (siehe unten).

HINWEIS: Drittstaatsangehörige, die nicht gleichgestellt sind (siehe unten), haben die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzung zum (Zahn-)Medizinstudium im Ausstellungsstaat ihres Reifezeugnisses nachzuweisen! (zB. Türkische Staatsangehörige mit deutschem Abitur) Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage der Medizinischen Universität Wien bzw. Innsbruck.

 

 

Folgende Personen gelten im Hinblick auf den Studienzugang als mit EU-BürgerInnen gleichgestellt, sodass bei Vorlage der entsprechenden Nachweise die Zuteilung entweder in der ÖsterreicherInnen Quote (75 %) oder in der EU-Quote (20 %) erfolgt:

1. Personen, deren Reifezeugnis auf Grund der Personengruppenverordnung mit einem österreichischen Reifezeugnis als gleichgestellt gilt (ÖsterreicherInnen Quote)

2. Begünstigte Drittstaatsangehörige, denen einer der folgenden Aufenthaltstitel erteilt wurde (EU-Quote):

*  "Daueraufenthalt - EG" ausgestellt von der zuständigen österreichischen Behörde
*  "Daueraufenthalt - EG" ausgestellt von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedsstaates und eine Niederlassungsbewilligung für Österreich
*  "Daueraufenthaltskarte" ausgestellt von der zuständigen österreichischen Behörde
3. Türkische Staatsangehörige auf Grund des Assoziationsabkommens EWG - Türkei (EU-Quote), wenn sie
*  ordnungsgemäß bei ihren in Österreich lebenden Eltern wohnen und
*  die Eltern in Österreich ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren

 4. EU-BürgerInnen, begünstigte Drittstaatsangehörige und vom Assoziationsabkommen EWG - Türkei umfasste Personen, deren Reifezeugnis auf Grund bi- oder multilateraler Verträge (Liechtenstein, Luxemburg) mit einem österreichischen Reifezeugnis als gleichgestellt gilt (ÖsterreicherInnen Quote)

 



Da die Unterlagen, welche die Einteilung in die jeweilige Quote begründen, nur im Falle der Zuweisung eines Studienplatzes vorzulegen sind, wird besonders darauf hingewiesen, dass eine Einladung zur Zulassung, wenn diese für die falsche Quote ausgesprochen wurde, nicht gültig ist.

StudienwerberInnen, welche bezüglich der Quoteneinteilung Zweifel haben, sollten sich vor einer Falschangabe daher mit der jeweiligen Abteilung für Lehre und Studienangelegenheiten in Verbindung setzen, um die Gegebenheiten eindeutig abzuklären!